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Studierende der Humboldt-Universität zu Berlin legen Berufung im Fall Gutheil ein

Pressemitteilung vom 14. November 2010

Am 07.11.2010 hat das Verwaltungsbericht Berlin die Klage
eines studentischen Mitglieds des Konzils der Humboldt-Universität
abgewiesen, die gegen das Wahlverfahren von Frau Dr. Gutheil als
Vizepräsidentin für Haushalt, Personal und Technik an der HU Einspruch
eingelegt hatte.

Zwar folgte das Gericht dem Antrag, dass eine Kennzeichnung der Stimmzettel
der Studierenden gegen den Grundsatz der geheimen, freien und gleichen Wahl
verstößt, eine Neuwahl hielt das Gericht dennoch nicht für notwendig.  „Das Gericht
hat in seinem Urteil eindeutig erklärt, dass die Wahl  rechtswidrig gewesen ist.
Dass Gleichzeitig die Wahlordnung der HU nicht anerkannt wird, wonach eine
rechtswidrige Wahl wiederholt werden muss, ist für mich nicht nachvollziehbar.“, erklärt
Studierendenvertreterin Silvia Gruß, welche die Klage eingereicht hat.
Das Gericht begründete die Rechtswidrigkeit der Wahl unter anderem damit,
dass die Kennzeichnung der Stimmzettel mit dem Zusatz  „Studierende“ dazu
führen kann, dass die Studierenden in ihrer  Wahlentscheidung beeinflusst
werden könnten. Es sei nicht  auszuschließen, dass diese sich mit
Nachteilen konfrontiert sehen  müssen, sofern ihre Entscheidung öffentlich
wird. Die Ablehnung der  Wahlwiederholung begründet das Gericht wiederum
damit, dass das Stimmverhalten der Studierenden keine Auswirkungen auf das Ergebnis
gehabt habe. „Das Gericht beruft sich hier auf Fakten, welche es nicht
gehabt hätte, wäre die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden. Unser
Abstimmungsverhalten ist nun öffentlich und der eigentlich anerkannte
Fakt, dass ein Wahlverhalten bekannt gemacht, also auch nicht als bekannt
unterstellt werden darf, wird durch das Gericht selber ignoriert.“, 
erklärt Frau Gruß verständnislos weiter. Darüber hinaus verkennt das
Urteil die  besondere Wahlsituation in der Gremienuniversität. „Die
Professorinnen und Professoren haben grundsätzlich eine Stimme mehr als alle
anderen Statusgruppen zusammen. Dem Diskriminierungsschutz der übrigen
Statusgruppen kann also nur Rechnung getragen werden, wenn eine
rechtswidrige Wahl auch wiederholt wird. Andernfalls könnten
grundsätzlich alle Wahlen rechtswidrig durchgeführt werden, da die
verankerte Mehrheit der Professorinnen und Professoren immer dazu  führen
könnte, dass die notwendige Mehrheit zu Stande kommt.“, erklärt  Gruß
abschließend.
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  • erstellt:09.12.10, 19:30
  • geändert:09.12.10, 19:30